Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand: 14.09.2015)
I. Allgemeine Bestimmungen
- Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen, aufgrund derer sich die Wittur Electric Drives GmbH (nachfolgend „Lieferer“ genannt) zum Verkauf und/oder Lieferung beweglicher Sachen an einen Kunden (nachfolgend „Besteller“ genannt) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Lieferer die Sache selbst herstellt oder von einem Dritten bezieht. Die AGB finden in ihrer jeweils gültigen Fassung gegenüber demselben Besteller auch bei künftigen Verkäufen und/oder Lieferungen beweglicher Sachen Anwendung, ohne auf diese nochmals gesondert hinzuweisen bzw. dies zu vereinbaren.
- Die AGB finden nur Anwendung, wenn es sich bei dem Besteller um ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
- Die zwischen dem Lieferer und dem Besteller getroffenen, individual-vertraglichen Regelungen gehen den Bestimmungen der AGB vor.
- Es finden ausschließlich die AGB des Lieferers Anwendung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur dann und insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich zugestimmt hat. In der vorbehaltlosen Leistung durch den Lieferer ist jedenfalls eine solche Zustimmung ebenso wenig zu sehen wie in einem unterbliebenen Widerspruch des Lieferers gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers.
- Der Besteller hat an Software das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten.
II. Vertragsschluss, Leistungsumfang
- Die Angebote des Lieferers sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend.
- Erst durch die Bestellung des Bestellers wird gegenüber dem Lieferer ein verbindliches Vertragsangebot abgegeben. Ein Vertrag kommt zwischen den Beteiligten zustande, wenn der Lieferer das Angebot des Bestellers annimmt, insbesondere durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Verkauf und/oder Lieferung der bestellten Ware.
- Angaben des Lieferers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
- An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Produktbeschreibungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modelle, Kataloge und sonstige, dem Besteller überlassenen Unterlagen (nachfolgend kurz „Unterlagen“) behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des Lieferers Dritten weder inhaltlich noch gegenständlich zugänglich und/oder bekannt gemacht, durch den Besteller selbst oder einen Dritten genutzt und/oder vervielfältigt werden. Die Unterlagen sind, wenn ein Vertrag zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt oder diese nach der Vertragsdurchführung für die weitere Verwendung der gekauften/gelieferten Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang für den Besteller nicht mehr erforderlich sind, dem Lieferer auf Verlangen unverzüglich und vollständig (einschließlich eventuell gefertigter Kopien) zurückzugeben.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung, zuzüglich der jeweils geltenden, gesetzlichen Umsatzsteuer, etwaig anfallender Zölle, Gebühren, Steuern und sonstiger, öffentlicher Abgaben.
- Die Preise entsprechen der Kostenlage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sollten sich danach bis zum vereinbarten Leistungstermin die Kostenfaktoren der geschuldeten Leistung bzw. Lieferung, wie etwa Transport- und Lagerkosten, Lohnkosten, Material- und Rohstoffpreise sowie Vertriebskosten, in der Summe erhöhen, ohne dass der Lieferer dies zu vertreten hat und ohne dass dies zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar war, ist der Lieferer berechtigt, den vereinbarten Preis um die tatsächlich anfallenden Mehrkosten anzupassen.
- Hat der Lieferer die Aufstellung und/oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie etwa Reisekosten, Transportkosten sowie Auslösungen.
- Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrages beim Lieferer.
- Der Besteller kann nur wegen solcher Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Bei Verstreichen der vereinbarten Zahlungsfrist, gerät der Besteller ohne Mahnung in Verzug und berechtigt den Lieferer, Verzugszinsen von 9 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt dem Lieferer vorbehalten.
- Zur Annahme von Schecks und Wechseln ist der Lieferer nicht verpflichtet und erfolgt lediglich erfüllungshalber. Hierdurch anfallende Kosten (Diskont-, Wechselspesen o. Ä.) gehen zu Lasten des Bestellers. Erfüllung in Bezug auf den Zahlungsanspruch des Lieferers tritt erst mit Einlösung des Schecks oder Wechsels ein.
- Der Lieferer ist berechtigt, die Rechnungen an den Besteller auf elektronischem Wege, insbesondere per E-Mail, zu übermitteln.
IV. Eigentumsvorbehalt
- Die verkauften/gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher, ihm gegen den Besteller aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsverbindung zustehenden, gegenwärtigen und künftigen Ansprüche.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren untersagt.
- Der Besteller ist berechtigt, die unter Eigentumsvorhalt stehenden Waren im gewöhnlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten.
a. Im Falle der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren durch den Besteller erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt dann auch auf die dadurch entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Lieferer als Hersteller gilt. Sind in die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung auch Waren Dritter einbezogen und bleiben deren Eigentumsrecht ebenfalls bestehen, so erlangt der Lieferer an den entstehenden Erzeugnissen Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b. Kommt es zu einem Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware und/oder des infolge Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstehenden Erzeugnisses tritt der Besteller die hieraus resultierenden Forderungen gegen den Erwerber bereits jetzt insgesamt bzw. in Höhe des Miteigentumsanteils des Lieferers gemäß der Regelung im vorstehenden Absatz zur Sicherheit an den Lieferer ab, der hiermit die Abtretung annimmt. Der Besteller ist neben dem Lieferer zur Einziehung der Forderung berechtigt. Der Lieferer macht von seiner eigenen Einziehungsberechtigung keinen Gebrauch, solange seine Zahlungsansprüche gegen den Besteller von diesem ordnungsgemäß erfüllt werden, er insbesondere nicht in Zahlungsverzug gerät, über das Vermögen des Bestellers kein Insolvenzantrag gestellt ist und/oder auch sonst keine Umstände vorliegen, die einen Mangel der Leistungsfähigkeit beim Besteller erkennen lassen. Liegen hingegen solche Gründe vor, so kann der Lieferer vom Besteller verlangen, dass dieser den Gegenstand und den Umfang der abgetretenen Forderungen und die betreffenden Schuldner offenlegt und auch sonst alle für den Forderungseinzug erforderlichen Informationen erteilt und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt. Darüber hinaus hat der Besteller auf Verlangen des Lieferers dann die Forderungsabtretungen gegenüber den jeweiligen Schuldnern anzuzeigen.
- Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen bzw. Eingriffen Dritter im Hinblick auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, die infolge Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstehenden Erzeugnisse und/oder die infolge Weiterverkauf abgetretenen Forderungen gegen Dritte hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
- Bei Vertragspflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten, angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware berechtigt. Der Besteller ist entsprechend zur Herausgabe verpflichtet. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
- Soweit der realisierbare Wert aller Sicherheiten, die dem Lieferer zustehen, die Gesamthöhe seiner Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Lieferer nach seiner Wahl auf Verlangen des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherheiten freigeben.
V. Umfang der Lieferpflicht, Fristen für Lieferung und Leistung, Verzug
- Für die Fristen für die geschuldete Lieferung bzw. Leistung ist die individual-vertragliche Vereinbarung zwischen dem Lieferer und dem Besteller maßgeblich.
- Die Einhaltung der Fristen für Lieferung und Leistung setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen, der Erfüllung der Leistungspflicht des Lieferers vorauszugehenden Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen für den Lieferer angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
- Sollte der Lieferer ungeachtet der vorstehenden Regelung aus anderen, von ihm nicht zu vertretenen Gründen an der Einhaltung der Frist zur Lieferung und Leistung gehindert sein (Nichtverfügbarkeit der Leistung), ist der Besteller hiervon umgehend zu unterrichten. Die Frist für die Lieferung und Leistung verlängert sich dann um einen die Dauer der Behinderung entsprechenden Zeitraum. Handelt es sich hingegen um eine nicht nur vorübergehende Verzögerung, kann der Lieferer ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird dem Besteller eine von ihm bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich zurückerstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im vorgenannten Sinne gilt insbesondere höhere Gewalt oder auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung des Lieferers durch seine Zulieferer, wenn hierfür ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde, weder dem Lieferer noch dessen Zulieferer ein Verschulden trifft oder im Einzelfall eine Beschaffungspflicht auf Seiten des Lieferers nicht besteht.
- Dem Lieferer steht das Recht zu Teillieferungen zu, wenn die Teillieferungen für den Besteller nach dem sich aus der vertraglichen Vereinbarung ergebenen Bestimmungszweck verwendbar sind, die Lieferung der restlichen Ware gewährleistet ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
- Kommt der Lieferer aus von ihm zu vertretenen Gründen in Verzug, kann der Besteller einen pauschalisierten Ersatz seines V erzugsschadens verlangen und zwar für jede vollendete Woche des Verzuges 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 %, des Nettopreises für den verspäteten Teil der Lieferung und Leistung. Dem Lieferer bliebt vorbehalten nachzuweisen, dass dem Besteller aus dem Verzug kein Schaden oder nur ein solcher in geringerer Höhe entstanden ist. Über die Regelung in Satz 1 hinausgehende Ansprüche kann der Besteller nur nach Maßgabe der Bestimmungen in VIII. geltend machen.
- Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder an dem V ertrag weiterhin festhält.
VI. Gefahrübergang, Abnahme
- Die Lieferung erfolgt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab Werk (Erfüllungsort). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und Verschlechterung geht mit Übergabe der bestellten Ware auf den Besteller über.
- Auf Verlangen und auf Kosten des Bestellers wird die bestellte Ware an einem anderen Ort als den Erfüllungsort gemäß Absatz 1 versandt (Versendungskauf). Soweit nicht anders vereinbart, kann der Lieferer selbst nach billigem Ermessen über die Art der Versendung und Verpackung bestimmen. Nur auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. Im Falle des Versendungskaufs erfolgt der Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs und Verschlechterung sowie der Verzögerung bereits mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer bzw. die zur Durchführung der Versendung bestimmte Person. Maßgeblich ist dabei der Beginn des Verladevorgangs.
- Verzögert sich die Übergabe im vorgenannten Sinne infolge eines nicht in der Sphäre des Lieferers liegenden Umstandes, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und Verschlechterung sowie der Verzögerung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Ware versandbereit ist und der Lieferer dies dem Besteller angezeigt hat.
- Im Falle des vom Besteller zu vertretenen Annahmeverzugs, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Nettopreises der zu lagernden Waren berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien ebenso unbenommen wie die Möglichkeit für den Lieferer, weitere Schäden geltend zu machen
VII. Gewährleistungsansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Bestellers
- Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).
- Grundlage der Mängelhaftung ist insbesondere die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Besteller vor Abgabe seines Angebotes überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB zum Gegenstand des Vertrages gemacht wurden.
- Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernimmt der Lieferer hingegen keine Haftung.
- Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dies dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfo lgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Lieferers für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
- Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Lieferer wählen, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) vornimmt. Das Recht, die Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verweigern, bleibt unberührt.
- Der Lieferer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
- Der Besteller hat dem Lieferer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Lieferer ursprünglich hierzu auch nicht verpflichtet war.
- Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt der Lieferer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann der Lieferer die Erstattung der angefallenen Kosten verlangen.
- In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Lieferer Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Über eine derartige Selbstvornahme ist der Lieferer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Lieferer berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
- Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende, angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
- Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe der nachstehenden Absätze und sind im Übrigen ausgeschlossen.
a. Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haftet der Lieferer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen, gesetzlichen Vorschriften.
b. Auf Schadensersatz haftet der Lieferer – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur
aa. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
bb. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Lieferers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
c. Die sich aus Absatz 11 lit. b. ergebenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Lieferer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
d. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Lieferer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
- Abweichend von § 438 Absatz 1 Nr 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
- Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die V erjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Absatz 1 Nr 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Absatz 1 Nr 1 BGB), bei Arglist des Lieferers (§ 438 Absatz 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
- Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Absatz 11 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
VIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
- Der Lieferer steht nach Maßgabe der Regelungen in VIII. dafür ein, dass die gelieferte Ware frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
- In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Lieferer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Vertragsgegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweist, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers unterliegen den Beschränkungen gemäß den Regelungen in VIII.
- Bei Rechtsverletzungen durch vom Lieferer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Lieferer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Ansprüche gegen den Lieferer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe der Regelungen in VIII. nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
IX. Schlussbestimmungen
- Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann im handelsrechtlichen Sinne, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenen Streitigkeiten Dresden. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
- Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
- Sollte eine Bestimmung des Vertrages und/oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, oder eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages und/oder dieser AGB im Übrigen nicht berührt.